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L'associazione

L'Associazione

L' associazione è stata costituita con l'intento di arricchire la professionalità degli iscritti, tutelare la categoria e la committenza, operare per il progresso delle nuove leve, promuovere lo scambio di informazioni ed esperienze, diffondere l'etica professionale.

Statuto e Codice Etico

Art. 1: BENENNUNG – SITZ - DAUER

Die Vereinigung nimmt folgende Benennung an: Topografi Associati Trentino-Alto Adige – Topographenvereinigung Trentino-Südtirol und legt ihren Sitz fest in Bozen, Mazziniplatz 49/11. Desweiteren werden zwei Anschriften festgelegt, eine in der Provinz Bozen und eine in der Provinz Trient, beim Büro eines der Vorstandsmitglieder. Sie erkennt sich in der Abkürzung „TPG“, sei es im Italienischen wie im Deutschen, welche ab jetzt verwendet wird, um die Vereinigung zu bezeichnen. Sie dauert bis zum Jahre 2050 und kann vorzeitig aufgelöst werden durch Beschluss der Vollversammlung, bei der mindestens 3/4 der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sein müssen, wobei eine 2/3 Mehrheit dafür sein muss.

 

Art. 2: ZWECK UND AUFGABEN DER VEREINIGUNG

1)         Die „TPG“ ist ein Verein  von Technikern des geodätisch-topographischen Fachbereichs in Trentino-Südtirol,

2)         Sie begründet sich als eine unabhängige Vertretung ihrer Mitglieder mit dem Ziel, das Fachwissen der Mitglieder zu fördern und deren Interessen zu vertreten. Hauptaufgaben der Vereinigung, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Berufskammern und Kollegien stehen dürfen, sind folgende:

a)      Vertretung und Schutz des Berufsbildes des Topographen;

b)      Verbreitung des Fachwissens der praktischen Anwendungen im Vermessungswesen der heutigen Zeit;

c)      Vertretung der Mitglieder in den Beziehungen zur Gesellschaft;

d)     Vertretung der technisch-beruflichen Belange der Mitglieder;

e)      Förderung und Wahrung von Beziehungen der Zusammenarbeit und des Studiums mit Vereinigungen und Einrichtungen ähnlicher Berufe.

3)         Außer den Gründungszwecken ist es Aufgabe der Vereinigung:

a)      die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu fördern;

b)      die berufliche Fortbildung der Mitglieder anzuregen und für die Weiterbildung des Berufsnachwuchses zu sorgen;

c)      Mittler und Triebkraft zwischen den Mitgliedern zu sein, damit Erfahrungen und Informationen ausgetauscht werden können;

d)     Die Berufsethik zu verbreiten und achten zu lassen.

4)         Die „TPG“ verfolgt keine parteipolitischen noch eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

Art. 3: DIE ORGANE DER VEREINIGUNG

Die Organe der „TPG“ sind:

1)      Die Mitgliederversammlung;

2)      Der Vorstandsrat;

3)      Der Präsident;

4)      Die Rechnungsprüfer;

5)      Der Ehrenrat.

 

Art. 4: DIE MITGLIEDER DER VEREINIGUNG

1)      Die Vereinigung  besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)      Ordentliche Mitglieder;

b)      Angeschlossene Mitglieder

c)      Ehrenmitglieder.

2)      All diejenigen Techniker können der Vereinigung als ordentliche Mitglieder beitreten, welche ordnungsgemäß als Freiberufler in den Berufsalben und Kammern (4) der Provinzen Bozen und Trient eingetragen sind, und vorwiegend und selbstständig ihren Beruf im Bereich der Geodäsie und der Topographie ausüben und im Besitz folgender Voraussetzungen sind:

a)      das Doktorat einer Universität oder das Diplom einer Oberschule besitzen, an der Vermessung unterrichtet wurde, oder einen gleichwertigen gesetzlich anerkannten Titel führen dürfen;

b)      in den Berufsalben und Kammern der Freiberufler ihrer Provinz eingetragen sind, deren Kategorie sie angehören;

c)      den Beruf als Inhaber eines Büros mit vorwiegender Tätigkeit im Vermessungswesen oder einer Firma, die geodätische und topographische Arbeiten durchführt, mindestens für drei Jahre ausgeübt und alle Arbeiten technisch einwandfrei uns anstandslos fertig gestellt haben. Dasselbe gilt für die leitenden Angestellten von besagten Büros oder Firmen, welche dieselbe dreijährige Erfahrung nachweisen können.

3)      Unbedingte Voraussetzung für die Mitgliedsschaft ist der Studientitel, der aber kein Aufnahmerecht begründet. Die Aufnahme hängt immer vom Willen der Mitgliederversammlung ab.

4)      Ordentliche Mitglieder: für die Aufnahme ist es notwendig einen unterschriebenen Antrag vorzulegen, ergänzt mit einem kurzen Bericht und einigen technischen Elaboraten (4) des Kandidaten (zwei Arbeiten auf files pdf-dwg-dxf oder anderes). Der Antrag wird dem Präsidenten vorgelegt, welcher ihn dem Vorstandsrat unterbreitet. Dieser prüft die Eignung des Kandidaten und schlägt den Mitgliedern  seine Aufnahme als Mitglied auf telematischem Wege vor. Sollten drei oder mehr Mitglieder, innerhalb dreißig Tagen ab Benachrichtigung (4) , gegen die Neuaufnahme sein, wird der Beschluss auf die nächste Versammlung verschoben, welche, nach einer ergänzenden Untersuchung, die Aufnahme beschließt mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden. Falls auf telematischem Wege kein Einspruch von Seiten der Mitglieder eintrifft, bedeutet dies Ihr Einverständnis (4). Der Kandidat wird ordentliches Mitglied ab dem Moment der Zahlung der Beiträge (4). Der Kandidat wird vom Vorstandsrat, im Falle der Annahme des Antrages, benachrichtigt. Sobald er die Einschreibquote und den jährlichen Mitgliedsbeitrag beglichen hat, ist er TPG Mitglied (4). Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Kandidat diesen nach einem Jahr neu stellen, wobei derselbe Ablauf einzuhalten ist.

5)      Angeschlossene Mitglieder:  Angeschlossene Mitglieder können diejenigen werden, welche ein gemeinsames Interesse an dem, unter Art.2 genannten Zweck und Ziel der Vereinigung haben und solche, welche die, unter Art. 4, Punkt 2 a und b genannten, Voraussetzungen erfüllen. Das Aufnahmeverfahren ist das gleiche wie bei den ordentlichen Mitgliedern. Sie dürfen allen Mitgliederversammlungen beiwohnen, haben aber kein Stimmrecht. Der Status eines angeschlossenen Mitglieds bedingt keine Bevorzugung bei der Antragsstellung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Der Aufnahmeantrag zum angeschlossenen Mitglied muss nicht unbedingt von zwei ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet sein.

6)      Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können jene Persönlichkeiten werden, deren Beitrag für das Erlangen der Ziele der Vereinigung von Nutzen ist und daher die Aufnahme rechtfertigt. Sie können allen Mitgliederversammlungen beiwohnen, haben aber kein Stimmrecht. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.

 

Art. 5: AUFNAHME DER MITGLIEDER

Die Annahme eines Mitglieds oder Kandidaten erfolgt laut Art. 4. Sie gilt als erfolgt, wenn der Antragsteller vom Vorstandsrat schriftlich benachrichtigt wurde, dass die Mitgliederversammlung den Antrag angenommen hat und die einmalige Einschreibquote sowie den jährlichen Beitrag überwiesen wurden. Die Vereinigung hat keine Aufnahmepflicht. Die Wiederaufnahme eines Mitglieds, das mit den Zahlungen im Rückstand ist, hängt von der Bezahlung der nicht bezahlten Beiträge ab, die um den gesetzlichen Zins erhöht werden.

 

Art. 6: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1)      Alle Mitglieder, auch wenn ihre professionelle Tätigkeit in einer Freiberuflervereinigung oder in einem Unternehmen ausgeübt wird, sind berechtigt, bei der Tätigkeit der Vereinigung mitzuwirken und daraus ihren Nutzen zu ziehen. Sie sind verpflichtet, die Ziele der Vereinigung zu unterstützen, den Beschlüssen von Versammlung und Vorstand nachzukommen und keine vertraulichen Angaben über die Tätigkeit der Vereinigung zu unterbreiten.

2)      Die Beiträge für Einschreibung, Mitgliedsbeitrag, Einzahlungen für Tätigkeiten, die alle Mitglieder betreffen, sind Pflicht für alle, außer den Ehrenmitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des Monats Februar (2) eines jeden Jahres zu überweisen.

3)      Nur das ordentliche Mitglied ist ermächtigt, dem eigenen Briefkopf oder Zeichen die Bezeichnung: „Mitglied der TPG“ (Topographenvereinigung Trentino-Südtirol) hinzuzufügen. Freiberuflerbüros und Unternehmen mit mehreren Teilhabern, welche nicht alle Mitglied der TPG sind, dürfen im Briefkopf „Mitglied der TPG“ anführen, sofern der Name des Mitglieds angegeben ist (2).

 

Art. 7 : ENDE DER MITGLIEDSSCHAFT

Die Mitgliedsschaft erlischt:

1)      durch Tod

2)      durch Austritt, der nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung  möglich ist, und mindestens sechs Monate vor Ablauf des Finanzjahres schriftlich mit Einschreiben RA an den Vorstand erklärt werden muss. Der Austrittswillige ist verpflichtet, anteilmäßig an allen Spesen beizutragen, die bis zu seinem Austritt beschlossen worden sind.

3)      Durch Streichung, wenn die Voraussetzungen wegfallen, die bei der Einschreibung verlangt worden sind. Die freiwillige Löschung aus dem Berufsalbum oder der Kammer wegen Erlangens des Rentenalters bedingt nicht den Verfall der Mitgliedsschaft (4).

4)      Durch Ausschluss mit Beschluss des Vorstandsrates, welcher dem Mitglied eine schriftliche Begründung zusendet (2):

a)      wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mindestens sechs Monate mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist,

b)      wenn das Mitglied trotz zweier Mahnungen für das gleiche administrative Fehlverhalten in seiner Haltung verharrt (2),

c)      wenn das Mitglied an drei hintereinander folgenden Mitgliederversammlungen nicht persönlich teilnimmt (2).

5)      für alle anderen Fälle erfolgt der Ausschluss auf Vorschlag des Ehrenrates und dem darauffolgenden Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss beschließen mit 3/4 der anwesenden Stimmen. Der begründete Beschluss kann nicht angefochten werden.

 

Art. 8 :  DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1)         Die ordentliche Mitgliederversammlung wird innerhalb Februar (3) eines jeden Sonnenjahres vom Präsidenten auf Beschluss des Vorstandsrates einberufen. Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen (3) vor dem Einberufungsdatum schriftlich benachrichtigt. Sie besteht aus all den Mitgliedern, die nach den Satzungen die sozialen Rechte ausüben dürfen. Sie gilt als einberufen bei persönlicher Anwesenheit, oder einer schriftlichen Vertretungsvollmacht an ein Mitglied, der Hälfte plus Einen der Mitglieder. Es ist nur eine Vertretungsvollmacht je Mitglied zugelassen. Der Präsident im Amt übernimmt den Vorsitz mit der Auflage, im Falle von Verhindert sein, schriftlich einen Vertreter aus den Reihen der Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Annahme des Berichtes des Präsidenten über die ausgeführte Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, genehmigt den Haushaltsplan und den Rechnungsbericht; die Ziele der Vereinstätigkeit; beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder und nimmt zu jedem Problem Stellung, das durch den Präsidenten an sie herangetragen wird. Vorschläge, die auf die Tagesordnung gebracht werden sollen, müssen von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben, mit Einschreiben RA dem Präsidenten innerhalb des 15.ten des Monats, der der Versammlung voran geht, schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Vorschläge, die nach diesem Zeitpunkt eintreffen, werden der Versammlung vorgelegt, deren Stimmberechtigte darüber mehrheitlich abstimmen, ob sie auf die Tagesordnung kommen sollen oder nicht. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt immer mit einfacher Mehrheit, wobei die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugrunde gelegt wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann mit 3/4 der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder jedes Organ der Vereinigung abwählen, mit der Auflage, sofort für einen Ersatz zu sorgen. Immer mit der genannten Mehrheit kann jedes Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich in einem eigenen Protokoll festgehalten werden, das vom Präsidenten und dem Sekretär unterschrieben, jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung steht. Das Protokoll gilt als angenommen, falls nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen (vom Datum des Protokolls an gerechnet) dem Präsidenten ein schriftlicher Einspruch zugeleitet wird. Im Falle eines begründeten Einspruchs muss eine neue Versammlung innerhalb von 30 Tagen einberufen werden, die darüber abzustimmen hat.

2)         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss immer dann einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig hält oder auf begründetem schriftlichem Verlangen von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss, außer der Tagesordnung, die Begründung der Vorschläge beinhalten, die von den Mitgliedern oder vom Vorstandsrat vorgelegt wurden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung bespricht und beschließt ausschließlich über die Punkte der Tagesordnung. Was die Gültigkeit, die Durchführung und die Protokollierung der Beschlüsse anlangt, gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Art. 9 : DER VORSTANDSRAT (Vorstand)

1)       Der Vorstand wird geleitet und verwaltet von einem Vorstandsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. Für die Kandidaten, die im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erlangt haben, wird sofort ein neuer Wahlgang mit den Mitgliedern, die Stimmen erhalten haben, eingeleitet. Es gelten diejenigen als gewählt, welche die Mehrheit von 50% plus einer Stimme der Anwesenden an der Stichwahl (3) erhalten haben. Von den sechs Vorstandsräten sind drei den Mitgliedern aus der Provinz Bozen und drei denen aus der Provinz Trient reserviert, die in den Berufsalben oder Kammern der jeweiligen Provinzen eingeschrieben sein müssen. Die Mitglieder aus den beiden Provinzen wählen ihre Vorstandsräte in autonomer Weise mit 2/3 Mehrheit. Die Vorstandsräte werden auf drei Jahre (3) bestellt und sind wiederwählbar. Sie müssen ordentliche Mitglieder der Vereinigung sein.

2)       Der Vorstandsrat wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten, der auch Präsident der Vereinigung ist, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Der Vorstandsrat übernimmt all diejenigen Aufgaben, die zum Erreichen der Ziele der Vereinigung notwendig und in den Satzungen festgelegt sind. Im Besonderen:

a)       er bestimmt, genehmigt und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung Berichte, Bilanzen und Rechenschaftsberichte vor, bestimmt die Einschreibquote; und den jährlichen Mitgliedsbeitrag;

b)      er verwaltet die Gelder und fixiert die Einschreibquote und den jährlichen Mitgliedsbeitrag (1);

c)       er bearbeitet die Einschreibungsanträge;

d)      er verwirklicht die Beschlüsse der Versammlungen;

e)       er ergreift all diejenigen Initiativen, die zur Verwirklichung der, in den Satzungen festgelegten, Ziele notwendig sind, mit den entsprechenden Handlungen mit Ausnahme derer, die laut Gesetz oder Satzung der Versammlung vorbehalten sind;

f)       er legt laut Art. 1 in seiner ersten Versammlung gleich nach der Wahl die zwei Anschriften fest und setzt die Mitglieder davon sofort in Kenntnis;

g)      er leite Disziplinarverfahren in Bezug auf die Mitglieder ein, welche mit ihrem Benehmen gegen die Normen des Statutes verstoßen durch Anwendung von (3): der Tadel (3), die Zensur (3), den Ausschluss aufgrund Art. 7 (3).In Bezug auf obig genannte Vollmachten kann der Vorstandsrat, deren Versammlungen nur bei  Anwesenheit der Hälfte plus einen der Ratsmitglieder gültig sind, Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder fassen. Während der Abstimmung gilt, im Falle gleicher Stimmenzahl, die Stimme des Präsidenten. Die ungerechtfertigte Abwesenheit eines Ratsmitgliedes bei drei aufeinander folgenden Sitzungen des Vorstandes bewirkt seinen Ausschluss aus dem Vorstandsrat. Am Ende einer jeden Sitzung werden die behandelten Punkte und Beschlüsse schriftlich festgehalten und vom Präsidenten und Sekretär oder in Abwesenheit eines der beiden vom ältesten der Ratsmitglieder unterzeichnet. Die Ratsmitglieder dürfen keine eigene Initiative ergreifen, die nicht vorher vom Vorstandsrat gebilligt wurde.

3)       Der Präsident hat in jeder Beziehung die gesetzliche Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten und vor Gericht. Im Besonderen ist es Aufgabe des Präsidenten, außer der Mitgliederversammlung dem Vorstandsrat vorzustehen:

a)        die Beschlüsse des Vorstandsrates durchzuführen, persönlich oder mit schriftlicher Vollmacht die Vereinigung überall dort zu vertreten, wo es notwendig ist, um die programmierten Ziele zu erreichen;

b)       allen Diensten und Verwaltungsakten der Vereinigung vorzustehen;

c)        den Vorstandsrat oder die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es notwendig sein sollte, um Programme zur Genehmigung vorzulegen, die den Zielen der Satzung dienen. Der Präsident darf keine eigenen Initiativen ergreifen, die nicht vorher vom Vorstandsrat genehmigt worden sind.

4)       Der Sekretär hilft dem Präsidenten, führt die Aufträge aus, die er von ihm erhält, verfasst die Sitzungsprotokolle und hält Verbindung zwischen dem Vorstandsrat und den Mitgliedern.

 

Art. 10 : DER EHRENRAT

 

1)      Die Streitfragen zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Organen der Vereinigung werden von einem Kollegium bestehend aus drei Ehrenräten beigelegt, die aus Mitgliedern des Vorstandes eines der folgenden Berufskammern oder Kollegien der Provinzen Bozen und Trient zu ernennen sind: Geometerkollegium, Kollegium der Fachschulingenieure; Ingenieurkammer, Architektenkammer, Rechtsanwaltskammer. Die Ernennung der Ehrenräte erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandsrates der Vereinigung, der auch die Verfügbarkeit zu überprüfen hat. Der Präsident des Ehrenrates wird von den ernannten Mitgliedern des Rates gewählt und bleibt bis auf Widerruf im Amt (3). Diejenigen Ehrenräte, die mit dem Beschuldigten ein laufendes Arbeitsverhältnis haben, oder mit ihm bis zum dritten Grad verwandt sind, oder in irgendeiner Weise direkt oder indirekt an der Sache interessiert sein sollten, oder am Ausgang derselben direkt oder indirekt Nutzen ziehen könnten, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Im Falle von Unvereinbarkeit eines oder mehrerer Ehrenräte werden nur für dieses eine Verfahren von der Mitgliederversammlung Ersatzräte bestimmt.

2)      Der Ehrenrat wird immer dann einberufen, wenn ein Mitglied dem Beruf (Ethik) oder der Vereinigung durch sein Verhalten Schaden zufügt. Die Sanktionen, die auferlegt werden dürfen sind folgende :

a)      die Aufhebung der Mitgliedsschaft für max. sechs Monate;

b)      der Ausschloss aus der Vereinigung;

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind unanfechtbar, was den Punkt a betrifft, während für den Ausschluss die Entscheidung von der Mitgliederversammlung auf Anraten des Vorstandsrates getroffen wird.

 

Art. 11 : DIE VERWALTUNG DER FINANZEN

1)      Das Finanzjahr entspricht dem Sonnenjahr,

2)      Der Schatzmeister hat die notwendigen Geschäftsbücher zu führen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen, wobei die Beschlüsse des Vorstandsrates auszuführen sind. Der Schatzmeister kassiert die Einschreibquoten und die Mitgliedsbeiträge auch über dem Schatzamtsdienst. Der Schatzmeister hat die Pflicht einmal pro Jahr Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben abzulegen, wobei die Abschlussbilanz, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, vorher vom Vorstandsrat genehmigt werden muss. Auch hat der Schatzmeister einen Haushaltsplan nach den Angaben des Vorstandsrates zu erstellen, der, nach Genehmigung durch den Rat, zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen ist. Alle drei Jahre (3) werden von der Mitgliederversammlung zwei ordentliche Mitglieder zu Rechnungsprüfern ernannt, deren Aufgabe es ist, die Geschäftsbücher zu überprüfen und darüber der Versammlung einen Bericht vorzulegen.

3)      Die Geldmittel der Vereinigung bestehen aus:

a)      einmalige Einschreibquote;

b)      Jahresmitgliedsbeitrag;

c)      Beträge, die notwendig sein sollten, um gewisse Initiativen zu ergreifen, welche den Satzungen entsprechen und im Interesse aller Mitglieder sind. Falls gewisse Initiativen nur einen Teil der Mitglieder betreffen, müssen diese selbst für diese Ausgaben aufkommen.

 

Art. 12 : STUDIENKOMMISSIONEN

 

Der Vorstandsrat kann sich in Ausübung seiner Funktionen der Zusammenarbeit von Studienkommissionen bedienen, welche von Fall zu Fall aus Mitgliedern oder externen Experten gebildet werden, die bei der Lösung von speziellen Aufgaben eine besondere fachliche Vorbereitung vorweisen können.

 

Art. 13 : STATUTENÄNDERUNGEN

 

1)        Die Änderung der Statuten muss, mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten getroffen werden, wobei die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Auch müssen alle stimmberechtigten Mitglieder, vorzeitig über die erwünschten Änderungen genau benachrichtigt worden sein, wie in Art. 8 festgelegt.

2)        Die Statutenänderungen werden dem Vorstandsrat von den Mitgliedern oder von Vorstandsräten vorgeschlagen, der sie auf die Tagesordnung der nächsten einzuberufenden Versammlung setzt.

 

Art. 14 : AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG

 

1)        Die Vereinigung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, wobei mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen und eine 2/3 Mehrheit dafür sein muss.

2)        Im Falle der Auflösung werden der Besitz und die restlichen Geldmittel der Vereinigung einer wohltätigen Einrichtung vermacht, die vom Vorstandsrat bestimmt wird, der im Augenblick der Auflösung im Amt ist.

 

Berufungen:

1)      Abänderung von der Versammlung genehmigt, vom 20.02.1988

2)      Ergänzung von der Versammlung genehmigt, vom 24.02.1996

3)      Abänderung von der Versammlung genehmigt, vom 24.02.1996

4)      Abänderung von der Versammlung genehmigt vom 11.03.2016.

 

 

 

Storia e Professione

FIGURA DEL GEODETA E DEL TOPOGRAFO

Il geodeta ed il topografo sono tecnici dotati di grande specializzazione tecnica. Possiedono vaste conoscenze nel campo specifico. Sono equipaggiati con attrezzature tecnologicamente sofisticate e d'avanguardia. Devono continuamente aggiornarsi e dotarsi di strumenti operativi che sono in continua evoluzione sia qualitativa che tecnologica. In sintesi sono professionisti capaci, indispensabili alla società moderna: in grado di contribuire alla realizzazione di opere di grande contenuto tecnologico e qualitativo.

CAMPI DI ATTIVITA'

Misurazioni in genere e di grande precisione: di distanze, dislivelli.Collaudo di reti trigonometriche e di carte tecniche.Misura dei movimenti e delle deformazioni di opere di alta ingegneria.Creazione di carte tecniche a grande e piccola scala.Creazione di carte tecniche di aggiornamenti urbani e centri storici.Rilievi di precisione di monumenti, fabbricati tutelati e non.Profili longitudinali e trasversali del terreno e dei fiumi.Operazioni catastali in genere, riordini fondiari, creazione di nuove mappe.Tracciamenti in genere e di precisione sia all'aperto che in galleria.Batimetria fluviale.